Geschäftsbedingungen für Unternehmen

1. Geltung unserer Lieferbedingungen
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten, wenn wir Leistungen jedweder Art ausführen. Unsere Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gehört der Vertragspartner nicht zu den dem vorbezeichneten Personenkreis, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher (Endkunden).
1.2Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
1.3 Änderungen unserer Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.
 
2. Zustandekommen des Vertrages, Hinweispflichten des Vertragspartners
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen.
 
3. Preise, Verpackungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.2 Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
3.3 Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Leihpaletten o. ä. bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten o. ä. ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
3.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unserem Geschäftssitz zurückzusenden. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
3.5 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der Vertragspartner zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämtliche durch die Montage veranlasste Kosten; es gilt unsere Preisliste, hilfsweise die angemessene Vergütung.
 
4. Rechnungsstellung, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnungen
4.1 Unsere Forderungen sind unverzüglich nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurück-behaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziffer 4.1 die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt: Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss- (End-) Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss- (End-) Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist ein Abzug von Skonto insgesamt unzulässig.
4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrages vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5% der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragsumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.
4.4 Wir können Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir auch für nicht in sich abgeschlossene Leistungen verlangen. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner.
4.5 Ist der Vertragspartner Unternehmer eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon, können wir für von uns nach dem Inhalt des Vertrages zu erbringende Vorleistungspflichten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen eine Sicherheit verlangen. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen, sofern nicht der Vertragspartner eine Nebenforderung in geringerer Höhe oder wir eine größere Nebenforderung nachweisen. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensansprüche für Leistungen zu widerrufen, die wir bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht haben. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an uns leisten, wenn der Vertragspartner unseren Vergütungsanspruch anerkannt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Wir werden dem Vertragspartner die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendung des Vertragspartners gegen unseren Vergütungsanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendung sich als unbegründet erweist. Wir können dem Vertragspartner zu Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass wir nach dem Ablauf der Frist unsere Leistung verweigern. Leistet der Vertragspartner die Sicherheit nicht fristgemäß, können wir ihm eine angemessene Nachfrist zur Leistung der Sicherheit mit der Erklärung bestimmen, das wir den Vertrag kündigen, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der Nachfrist gestellt wird. Kündigen wir daraufhin den Vertrag, können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner in einem zeitlichen Zusammenhang mit unserem Sicherungsverlangen kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen.
Sicherheit nach den vorstehenden Bestimmungen können wir nicht verlangen, wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4.6 Anderweitige Rechte oder Ansprüche kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheit bleiben von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt.
4.7 Abweichend zu Punkt 4.1 können auch individuelle Zahlungsziele vereinbart werden.

5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
5.1 Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
5.2 Gegen unsere Forderung kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

6. Lieferung, Lieferverzug, Verzögerung der Annahme
6.1 Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung aus unserer Auftragsbestätigung. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
6.2 Lieferungen erfolgen an Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware/Leistung zum Liefertermin unser Haus verlässt. Übernehmen wir die Anlieferung, so erstreckt sich die Lieferverpflichtung nur bei Vereinbarung auf das Abladen der Materialien. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Zufahrtsmöglichkeit und Abladefläche an der Baustelle zu sorgen.
6.3 Wir können angemessenen und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
6.4 Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das vom Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in den vorbezeichneten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils von dem Vertragspartner erbracht ist.
6.5 Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Frist muss mindestens 14 Tage betragen.
6.6 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Auftragswert beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.
6.7 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; das pauschale Lagergeld ermäßigt sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten oder eines größeren Schadens vorbehalten.

7. Gefahrübergang, Gefahrtragung
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigenen Mitarbeiter bei Übergabe an dies und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten oder des Herstellers aus erfolgt.
7.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir unbeschadet weitergehender Rechte einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorgenannten Voraussetzungen die Mehrkosten.
7.3 Werden unsere Werkleistungen mit einer baulichen Anlage unmittelbar verbunden, so dass sie in deren Substanz eingehen, gilt ergänzend was folgt:
Wird die ganz oder teilweise von uns ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretenden Umstände beschädigt oder zerstört, sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten; zu vergüten sind außerdem die Kosten, die uns bereits entstanden, in den Vertragspreisen des ausgeführten Teils der Leistung jedoch nicht enthalten sind.
7.4 Wir treten hierdurch bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche gegen Dritte ab, die uns infolge des Untergangs der Leistung (Ziffer 7.1., 7.2., 7.3.) zustehen.

8. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstlieferung
8.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-) verpflichtungen. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt oder wir das Leistungshindernis sonst zu vertreten haben: eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Die objektive und subjektive Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sowie sonstige Umstände, die die Lieferung ganz oder die Lieferung innerhalb der Lieferfrist übermäßig erschweren, sind einem Fall höhere Gewalt gleichgestellt, Satz 2 gilt entsprechend. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt (sowie von dem Vorliegen von Fällen, die der höheren Gewalt gleichgestellt sind) und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.
8.2 Dauert das Leistungshindernis nach Ziffer 8.1 länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Erfolgt ein Rücktritt, werden wir eine bereits erhaltene Leistung unverzüglich erstatten.
8.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei Einstellung in laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt (einschließlich der weiteren Sicherungsrechte) für den jeweiligen Saldo.
9.2 Wir sind berechtigt, die Sachen zurückzunehmen, wenn wir von dem Vertrag zurücktreten können. In dem Rücknahmeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Sachen werden auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten gutgeschrieben.
9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
9.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen.
9.5 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsbehaltes weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Zur Weiterveräußerung bei Vereinbarung eines Abtretungsverbotes ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder im Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.
9.6 Eine Verarbeitung von Eigentumsvorbehaltswaren wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Vertragspartner unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Vertragspartner uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Vertragspartners, der die Sache für uns verwahrt.
9.7 Der Vertragspartner tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Vertragspartners gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Vertragspartner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den vorbezeichneten Fällen (Ziffer 13.4). Der Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.
9.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zusichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.

10. Pfandrecht
Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

11. Montage
Sind wir nach dem erteilten Auftrag zur Montage verpflichtet, gilt was folgt:
Vor Montagebeginn sind wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit
diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau-, und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Die technische Hilfestellung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann.

12. Abnahme
Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), so gilt was folgt:
Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen, eine Woche nachdem der Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in Benutzung (Ingebrauchnahme) genommen hat oder zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hinzuweisen.

13. Kündigung durch den Vertragpartner
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 S. 1 BGB), sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.

14. Unsere Leistung
Unsere Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Farben und Oberflächen Schwankungen. Geringfügige Abweichungen gegenüber Katalogen, Mustern oder zwischen den jeweiligen Leistungen selbst sind üblich.

15. Mängelrügen und -anzeigen
Ist der Vertragspartner Kaufmann, gelten für Warenlieferungen und Warenlieferverträge die §§ 377, 384 HGB. Hinsichtlich der Mängelrügen gelten Ziffer 15.3 und Ziffer 15.4 ergänzend.
Für alle anderen Fälle sowie dann, wenn die §§ 377, 384 HGB keine Anwendung finden (z. B. bei Werkverträgen), gilt was folgt:
15.1O ffensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung/Fertigstellung unserer Leistung anzuzeigen. Erkannte Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Entstehung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt unsere Leistung als genehmigt. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
15.2 Soweit es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist, hat der Vertragspartner unsere Leistung zu untersuchen und festgestellte Mängel uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder große Fahrlässigkeit zur Last fällt.
15.3 Die Anzeige (Ziffer 15.1, 15.2) sowie Mängelrügen nach §§ 377, 384 HGB haben schriftlich (wobei Textform genügt) zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, wenn uns die Anzeige/Mängelrüge zugeht.
15.4 Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige/Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur Mängelanzeige/Mängelrüge durch den Vertragspartner.

16. Gewährleistung
16.1 Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind.
Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Leistungen und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.
16.2 Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst zwingend eine Haftung vorsieht.
16.3 Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung seine Entscheidung, den Vertrag mit uns zu schließen, beeinflusst hat.
16.4 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder ggf. zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Auf Verlangen leisten wir für die Kosten Vorschuss.
16.5 Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
  • Die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Leistung übersteigen;
  • Im Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Sache übersteigen.
    Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben davon unberührt.
16.6 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb der Frist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffern 16.8, 16.9, 17 – Schadensersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
16.7 Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn unsere Leistung nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Leistung. Bei Bauleistungen ist der Rücktritt stets ausgeschlossen; an die Stelle eines bestehenden Rücktrittsrecht tritt ein Kündigungsrecht.
16.8 Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die mangelhafte Leistung eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.
16.9 Schadensersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten, (z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadensersatzansprüche die nachfolgende Ziffer 17.
16.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln (Gewährleistung) beträgt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit erforderlich, der Abnahme. Bei Bauwerken, bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen oder bei Kaufverträgen über Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
16.11 Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
16.12 Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Vertragspartner mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
16.13 Die in den §§ 478, 479 BGB genannten und bestehenden Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer, der Verbraucher ist, zu Recht in Anspruch genommen wird und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.
16.14 Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung seine Entscheidung, den Vertrag mit uns zu schließen, beeinflusst hat.
16.15 Sollten wir im Einzelfall gebrauchte Sachen verkaufen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart. Dieses gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst zwingend eine Haftung vorsieht. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

17. Schadensersatz, vergebliche Aufwendungen
17.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
  • Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
  • Wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang
  • Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
  • In den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u. ä.) und bei der Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz,
  • Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer vertragswesentlicher Pflichten als der Pflicht zur Lieferung einer sachmängelfreien Sache oder Erbringung einer sachmängelfreien Werkleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 17.2.

17.2
 Bei der einfach fährlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, wie z. B. mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Diese Haftungserleichterung gilt nicht in den sonstigen Fällen von Ziffer 12.1 (1. bis 4. Spiegelstrich).
17.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
17.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen oder den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner bleiben unberührt; soweit solche Haftungsbeschränkungen reichen, haften wir nicht.

18. Unberechtigte Mängelanzeigen
Die Kosten, die durch die Anzeige von Mängeln durch den Vertragspartner entstehen (Kosten für Untersuchung der Sache/Leistung, Reisekosten, Arbeitskosten etc.) sind uns vom Vertragspartner zu erstatten, wenn kein von uns zu vertretender Mangel feststellbar ist. Sind keine Preise vereinbart, bringen wir die angemessenen und üblichen Kosten (§ 632 BGB) in Ansatz. Weitergehende Ansprüche wegen Verschuldens des Vertragspartners bleiben unberührt.

19. Schutzrechte, Geheimhaltung
19.1 Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums – und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Dasselbe gilt nach Beendigung des Vertrages, wenn nicht die Überlassung dieser Unterlagen zu unserer Leistungspflicht gehört.
19.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

20. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

21. Schlussbestimmungen
21.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
21.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz.
21.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlich Gerichtsstand unser Sitz, bei Vertragsschluss mit einer Niederlassung deren Sitz. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz oder dort, wo ein sonstiger Gerichtsstand gegeben ist, Klage erheben.