Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Privatkunden

1. Geltung unserer Lieferbedingungen
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Verbrauchern. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
1.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht, es gelten dann unsere Lieferbedingungen für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Zustandekommen des Vertrages, Hinweispflichten des Vertragspartners
Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach innerhalb von 7 Tagen durch eine Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung annehmen.

3. Preise, Verpackungen
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gilt unsere Preisliste.
3.2 Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten oder ähnliche wiederverwendbare Verpackungsmittel bleiben unser Eigentum.
3.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unserem Geschäftssitz zurückzusenden. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
3.4 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen, berechnen wir die Kosten dafür gesondert. Auch insoweit gilt unsere Preisliste. Soweit unsere Preisliste nicht anwendbar ist, gilt die übliche und angemessene Vergütung als vereinbart.
3.5 An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir 4 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung unserer Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- und/oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Machen wir von dieser Befugnis Gebrauch, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preissteigerung deutlich über der Steigerung der Allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt.

4. Rechnungsstellung, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnungen
4.1 Unsere Forderungen sind unverzüglich durch Barzahlung bei Abholung zu zahlen. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziffer 4.1 die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt:

Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss- (End-) Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss- (End-) Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist ein Abzug von Skonto insgesamt unzulässig.

4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrages vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5% der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragsumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.
4.4 Wir können Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir auch für nicht in sich abgeschlossene Leistungen verlangen. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 13 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 13. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner.
4.5 Gegen unsere Forderung kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellen oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
4.6 Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie der von uns geltend gemachte Anspruch, kann der Vertragspartner nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche geltend machen.
4.7 Abweichend zu Punkt 4.1 können auch individuelle Zahlungsziele vereinbart werden.

5. Lieferung
5.1 Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung aus unserer Auftragsbestätigung.
5.2 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
5.3 Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner bei Vorliegen der Vorsetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. weitere Rechte auszuüben.
5.4 Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Hindernisses. Wird uns ein solches Leistungshindernis bekannt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unzumutbar lange, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Haben wir die Gegenleistung bereits erhalten, werden wir sie im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.
5.5 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages („kongruentes Deckungsgeschäft“) den Liefergegenstand nicht erhalten. Das gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten haben; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wird der Rücktritt ausgeübt, werden wir eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten. Führt unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen die Nichtbelieferung nur zu einer kurzfristigen Leistungsverzögerung, gilt Ziff. 5.4 entsprechend.
5.6 Wir können angemessenen und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.

6. Gefahrübergang, Gefahrtragung
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigenen Mitarbeiter bei Übergabe an dies und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen. Das Vorstehende (Sätze 1 und 2) gilt nicht bei Kaufverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen durch uns zum Gegenstand haben.

6.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir unbeschadet weitergehender Rechte einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorgenannten Voraussetzungen die Mehrkosten.
6.3 Wir treten hierdurch bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche gegen Dritte ab, die uns infolge des Untergangs der Leistung (Ziffer 6.1., 6.2.) zustehen.

7. Kündigung durch den Vertragspartner
7.1 Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 S. 1 BGB), sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.

8. Abnahme
Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), so gilt unsere Leistung, sofern keine frühere Abnahme stattfindet, als abgenommen, zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hinzuweisen.

9. Unsere Leistung
Unsere Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Farben und Oberflächen Schwankungen. Geringfügige Abweichungen gegenüber Katalogen, Mustern oder zwischen den jeweiligen Leistungen selbst sind üblich.

10. Gewährleistung
10.1 Wir leisten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den sonstigen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner nichts Abweichendes ergibt.
10.2 Bei anderen Verträgen als Kaufverträgen oder Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben – insbesondere also bei Werkverträgen -, gilt bei Mängeln unserer Leistung was folgt:
a) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige wahrt die Frist, wenn uns die Anzeige zugeht. Unterbleibt eine danach erforderliche Anzeige, sind die Rechte des Vertragspartners, den (offensichtlichen) Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen vorbehaltlich des Nachstehenden ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung der Rechte des Vertragspartners gilt nicht für

  • bestehende Rechte des Vertragspartners, sich wegen einer nicht in einem Mangel liegenden von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrage zu lösen,
  • Schadensersatzansprüche für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • Schadensersatzanspräche für sonstige Schäden, die auf einer grob fährlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen,
  • die Rechte des Vertragspartners bei Nichteinhaltung der von uns abgegebenen Garantien im vereinbarten Umfang,
  • Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung andere vertragswesentlicher Pflichten als der mangelhaften Erbringung der Leistung und
  • Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz sowie sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem gesamten Vorstehenden nicht verbunden.


b) Wir sind zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner mindern (die Vergütung herabsetzen) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Solange wir zur Nachbesserung berechtigt sind, sind Rechte des Vertragspartners, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten, die Vergütung zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen vorbehaltlich des Nachstehenden ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung der Rechte des Vertragspartners gilt nicht für die in Ziffer 10.2 a) Satz 4 genannten Fälle. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem gesamten Vorstehenden nicht verbunden.

c) Eine Ersatzvornahme ist in allen Fällen frühestens dann zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

10.3 Sollten wir im Einzelfall gebrauchte Sachen verkaufen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

11. Unberechtigte Mängelanzeigen
Die Kosten, die durch die Anzeige von Mängeln durch den Vertragspartner entstehen (Kosten für Untersuchung der Sache/Leistung, Reisekosten, Arbeitskosten etc.) sind uns vom Vertragspartner zu erstatten, wenn kein von uns zu vertretender Mangel feststellbar ist. Sind keine Preise vereinbart, bringen wir die angemessenen und üblichen Kosten (§ 632 BGB) in Ansatz. Weitergehende Ansprüche wegen Verschuldens des Vertragspartners bleiben unberührt.

12. Schadensersatz, vergebliche Aufwendungen
12.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur

  • wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
  • wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang
  • im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
  • in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u. ä.) und bei der Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz,
  • bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer vertragswesentlicher Pflichten als der Pflicht zur Lieferung einer sachmängelfreien Sache oder Erbringung einer sachmängelfreien Werkleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 12.2.


12.2
Bei der einfach fährlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, wie z. B. mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Diese Haftungserleichterung gilt nicht in den sonstigen Fällen von Ziffer 12.1 (1. bis 4. Spiegelstrich).

12.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
12.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertrag vor. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

14. Pfandrecht
Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

15. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz.